Richtlinie über Explosivstoffe für zivile Zwecke richtig angewendet: Diese Anforderungen resultieren für Ihr CE-konformes Produkt

Richtlinie über Explosivstoffe für zivile Zwecke richtig angewendet: Diese Anforderungen resultieren für Ihr CE-konformes Produkt

Die Richtlinie über Explosivstoffe für zivile Zwecke 2014/28/EU regelt die Eigenschaften von Explosivstoffen die im Europäischen Wirtschaftsraum verwendet werden dürfen. Die Richtlinie 2014/28/EU gilt für Sprengstoffe der "Klasse 1", gemäß der von den Vereinten Nationen festgelegten Klassifizierung gefährlicher Güter.

Die Experten von easyCE helfen Ihnen gerne weiter beim Inverkehrbringen Ihres Produkts im EWR und bei der Beurteilung von Spezialfällen. Wir unterstützen Sie bei der CE-, UKCA- und anderen Kennzeichnungen.

Häufig gestellte Fragen

Häufig gestellte Fragen

Anwendungsbereich und Grenzen des Anwendungsbereichs der Richtlinie. Wann gilt die Richtlinie?

Sprengstoffe für zivile Zwecke sind Sprengstoffe der "Klasse 1" gemäß der von den Vereinten Nationen festgelegten Klassifizierung gefährlicher Güter. Beispiele hierfür sind: Schwarzpulver, Nitroglyzerin (desensibilisiert), Dynamit, Die meisten Typen von Torpedos, Quecksilberfulminat. Anhang I der Richtlinie enthält auch eine Liste der Produkte.

Aus dem Anwendungsbereich der Richtlinie ausgenommen sind unter anderem:
1) Sprengstoffe, einschließlich Munition, die in Übereinstimmung mit den nationalen Rechtsvorschriften zur Verwendung durch die Streitkräfte oder die Polizei bestimmt sind. Munition ist definiert als "Geschosse mit oder ohne Treibladung und Platzpatronen, die in Handfeuerwaffen, anderen Geschützen und Artillerie verwendet werden".
2) Pyrotechnische Gegenstände wie Feuerwerkskörper fallen ebenfalls nicht unter diese Richtlinie. Pyrotechnische Gegenstände fallen in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2013/29/EU.

Konformitätsbewertungsverfahren und Baumusterprüfung nach der Richtlinie über Explosivstoffe

Das Konformitätsbewertungsverfahren für zivile Explosivstoffe erfordert die Prüfungdurch ein Labor des Herstellers oder durch ein anderes Prüflabor. Erst nach erfolgreicher Prüfung darf ein Explosivstoff konformitätsbescheinigt werden. Die Baumusterprüfung ist ein wesentlicher Bestandteil des Konformitätsbewertungsverfahrens für zivile Sprengstoffe. Die Richtlinie sieht verschiedne Module für das Konformitätsbewertungsverfahren vor, die sich nach der Höhe des Risikos und dem erforderlichen Sicherheitsniveau richten. Diese Module sind im Anhang III der Richtlinie beschrieben:

  1. EU-Baumusterprüfung (Modul B) und, nach Wahl des Herstellers, eine der folgenden Prüfungen:
    • Konformität mit der Bauart auf der Grundlage einer internen Fertigungskontrolle sowie überwachter Produktprüfungen in unregelmäßigen Abständen (Modul C2);
    • Konformität mit der Bauart auf der Grundlage der Qualitätssicherung für den Produktionsprozess (Modul D);
    • Konformität mit der Bauart auf der Grundlage der Qualitätssicherung des Produkts (Modul E);
    • Konformität mit der Bauart auf der Grundlage einer Prüfung der Produkte (Modul F);
  2. Konformität auf der Grundlage einer Einzelprüfung (Modul G)"

Wo liegt die Abgrenzung zwischen der Pyrotechnik-Richtlinie und dieser Richtlinie? Wo liegt der Unterschied in Bezug auf die Produkte im Anwendungsbereich?

Die Verwendung von pyrotechnischen Gegenständen und insbesondere von Feuerwerkskörpern unterliegt in den einzelnen Mitgliedstaaten unterschiedlichen Einschränkungen durch Alter, Kultur, Sitten und Gebräuche. Es ist daher notwendig, nationale Maßnahmen zur Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit im Zusammenhang mit pyrotechnischen Gegenständen zu berücksichtigen. Daher ist in dieser Hinsicht eine andere Richtlinie erforderlich. Pyrotechnische Gegenstände werden von der Richtlinie 2013/29/EU und nicht von der Richtlinie 2014/28/EU erfasst.

Pyrotechnische Gegenstände sollten enthalten:

  • Feuerwerk,
  • Pyrotechnische Gegenstände für Theater,
  • Pyrotechnische Gegenstände für technische Zwecke, wie z. B. Gasgeneratoren, die in Airbags oder Gurtstraffern verwendet werden.

In diesem Zusammenhang gelten die folgenden Definitionen:

  1. "Feuerwerkskörper": ein pyrotechnischer Gegenstand, der für Unterhaltungszwecke bestimmt ist;
  2. Pyrotechnische Erzeugnisse für Theaterzwecke: pyrotechnische Erzeugnisse, die für die Verwendung auf Bühnen im Innen- oder Außenbereich, einschließlich Film- und Fernsehproduktionen, oder für ähnliche Zwecke bestimmt sind;
  3. pyrotechnische Gegenstände für Fahrzeuge: Bauteile von Sicherheitseinrichtungen in Fahrzeugen, die pyrotechnische Stoffe enthalten, die zur Auslösung dieser oder anderer Einrichtungen verwendet werden;"

Was hat der Europäische Rat im neuen Rechtsrahmen festgelegt?

In dem neuen Rechtsrahmen hat der Europäische Rat erklärt, dass: dass eine große Zahl der auf dem Markt erhältlichen Produkte die in den Richtlinien festgelegten Anforderungen nicht erfüllt. Einigen Akteuren gelingt es einfach, die CE-Kennzeichnung auf ihren Produkten anzubringen, obwohl diese Produkte die Bedingungen für eine CE-Kennzeichnung nicht erfüllen. Importeure und Händler führen nicht die notwendigen Überprüfungen durch, um sicherzustellen, dass sie nur konforme Produkte liefern. Die Mitgliedstaaten erlegen sowohl den Importeuren als auch den Händlern unterschiedliche Verpflichtungen auf, wenn es darum geht, sicherzustellen, dass die Produkte die geltenden Anforderungen erfüllen. Auch die Maßnahmen, die die nationalen Behörden ergreifen gegenüber nicht konformen Produkten (z. B. Vermarktungsverbote, Rücknahmen usw.). Manchmal unterscheiden sie sich von einem Mitgliedstaat zum anderen.

Welche Rolle spielt die HSE bei der Regulierung von Sprengstoffen?

Da die Richtlinie für zivile Zwecke die Explosivstoffverordnung im Zuständigkeitsbereich der HSE betrifft, ist die HSE für die Umsetzung der Richtlinie zuständig und verpflichtet, sie umzusetzen und auch zu der vorgeschlagenen Umsetzung zu konsultieren. HSE wird darüber hinaus im Rahmen einer Arbeitsgruppe, die den Sektor der zivilen Nutzung vertritt, Konsultationen zu technischen Fragen im Zusammenhang mit der Neufassung durchführen (und ist nicht an der Marktüberwachung beteiligt).

Zusammenfassung der von der Industrie gestellten Fragen und ihrer Antworten bezüglich der CE-Kennzeichnung von vor Ort gemischten Explosivstoffen ?

Die allgemeinen und wichtigsten grundlegenden Anforderungen gelten in jedem Fall für vor Ort hergestellte Explosivstoffe, die in den Anwendungsbereich der Explosivstoffrichtlinie fallen. Diese Explosivstoffe müssen ebenfalls mit einer CE-Kennzeichnung versehen werden. In Bezug auf die CE-Kennzeichnung heißt es in Artikel 23 Absatz 5 der Richtlinie 2014/28/EU: "Bei Explosivstoffen, die für den Eigengebrauch hergestellt werden, bei Explosivstoffen, die unverpackt transportiert und geliefert werden, oder bei Explosivstoffen, die in mobilen Explosivstoffherstellungseinheiten (MEMUs) hergestellt werden, um direkt in das Sprengloch entladen zu werden, und bei Explosivstoffen, die an den Sprengplätzen hergestellt werden und unmittelbar nach der Herstellung geladen werden (In-situ-Herstellung), ist die CE-Kennzeichnung auf den mitgeführten Dokumenten anzubringen".

Die CE-Kennzeichnung und die Richtlinie über Explosivstoffe für zivile Zwecke ?

Die Richtlinie 93/15/EWG gilt für Explosivstoffe, die als "Gegenstände und Materialien, die in den Empfehlungen der Vereinten Nationen für die Beförderung gefährlicher Güter aufgeführt sind und unter die Klasse I der genannten Empfehlungen fallen" definiert sind. Sie gilt nicht für Sprengstoffe, die für die Polizei, für Pyrotechniker, für die Streitkräfte oder für Munition bestimmt sind, es sei denn, es handelt sich um Verfahren zur sicheren Beförderung innerhalb der Union.

In Anhang I der Richtlinie sind die grundlegenden Sicherheitsanforderungen aufgeführt, die erfüllt sein müssen, damit die CE-Kennzeichnung angebracht und die Explosivstoffe auf dem europäischen Markt in Verkehr gebracht werden können.

Welche Stelle ist dafür zuständig, dem Hersteller die CE-Kennzeichnung des Produkts zu gestatten?

Für die Anbringung der CE-Kennzeichnung sind in erster Linie die Hersteller verantwortlich. Erscheint die CE-Kennzeichnung jedoch auf Produkten mit einer Kennnummer einer benannten Stelle, so ist auch diese benannte Stelle dafür verantwortlich. Die CE-Kennzeichnung sollte am Ende der Produktionsphase angebracht werden. Hinter der CE-Kennzeichnung sollte nur die Kennnummer der benannten Stelle stehen, die in der Phase der Produktionskontrolle tätig ist.

Wie steht es um den Status von Stoßwellenrohren im Rahmen der Richtlinie?

Stoßwellenrohre werden verwendet, um den Zündimpuls über kurze oder mittlere Entfernungen durch ein Kunststoffrohr zu übertragen, wobei das Rohr intakt bleibt und nicht zerbricht. Aufgrund der geringen äußeren Auswirkungen von Stoßwellenrohre können sie bei einer Zündung von der Klasse 1 der Gefahrgutbeförderungsvorschriften ausgenommen werden (siehe z. B. Abschnitt 2.2.1.1.8 im ADR), da sie, wenn sie nicht mit einem Zünder verbunden sind, nicht gefährlich sind. Als solche können sie nicht für Sprengzwecke verwendet werden, weisen keine explosiven Eigenschaften auf und können als Zuleitungsdraht von elektrischen Zündern betrachtet werden. Ein Stoßwellenrohr enthält jedoch Sprengstoffe, deren Schallpegel solche Werte erreicht, dass ein Ausschluss aus der Klasse 1 nach den Rechtsvorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter nicht möglich ist.

In Anbetracht der Konstruktion der Stoßwellenrohre und ihrer Sicherheit bei Sprengungen fallen Stoßwellenrohre tendenziell in den Anwendungsbereich der Richtlinie. Wenn sie an der Sprengkapsel angebracht sind, um eine Sprengkapsel zu bilden (z. B. als nicht-elektronischer Zünder), können sie ohne Zweifel den grundlegenden Sicherheitsanforderungen (ESR) der Richtlinie unterworfen werden (z. B. wäre die ordnungsgemäße Funktion zwischen dem Stoßrohr und der Sprengkapsel Teil der Konformitätsbewertung).

Zeitpunkt der Anwendung der Vorschriften zur Rückverfolgbarkeit von Explosivstoffen

Gemäß Artikel 15 Absatz 1 der Richtlinie 2008/43/EG (nachstehend "Richtlinie über die Rückverfolgbarkeit von Explosivstoffen") sollte die Datenerhebung und -aufzeichnung gemäß den Bestimmungen der Richtlinie (nachstehend "Rückverfolgbarkeitsregeln") vom 5. April 2015 erfolgen.

Die zuständigen Behörden weisen darauf hin, dass die Vorschriften über die Rückverfolgbarkeit nicht in vollem Umfang auf Explosivstoffe anwendbar sind, die vor dem 5. April 2013 in Verkehr gebracht wurden und in der Richtlinie über die Rückverfolgbarkeit von Explosivstoffen nur ordnungsgemäß gekennzeichnet sind.

Die Mitgliedstaaten könnten die Lagerung oder Verwendung solcher Explosivstoffe weiterhin zulassen, ohne eine Rückverfolgbarkeit nach dieser Auslegung zu verlangen.

Die Artikel 13 und 14 der Richtlinie über die Rückverfolgbarkeit von Explosivstoffen in den Dokumenten der GD GROW? D.2 heißt es, dass die Rückverfolgbarkeitsverpflichtungen ab dem 5. April 2015 auf alle Unternehmen des Explosivstoffsektors, einschließlich der lizenzierten oder zugelassenen Verwender, angewendet werden können. Sie besagt auch, dass die Rückverfolgbarkeitsverpflichtungen ab dem 5. April 2015 für alle Explosivstoffe gelten, ohne Unterscheidung zwischen Explosivstoffen, die vor oder nach dem 5. April 2013 (dem Zeitpunkt, an dem die eindeutige Kennzeichnung obligatorisch wurde) eingeführt oder hergestellt wurden.

Unterliegen die Sprengstoffe bei der Durchfuhr durch das Hoheitsgebiet der EU den Rückverfolgbarkeitsbestimmungen der Richtlinie 2008/43/EG?

"Explosivstoffe im Transit" ist ein Begriff, der besagt, dass die Explosivstoffe aus einem außereuropäischen Land kommen, für ein außereuropäisches Unternehmen bestimmt sind und nie auf den Unionsmarkt gebracht wurden. Außerdem, dass "die Bestimmungen zur Rückverfolgbarkeit der Richtlinie 2008/43/EG so zu verstehen sind, dass sie sich auf alle Bestimmungen dieser Richtlinie beziehen.

Eine wichtige Vereinbarung zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und der Kommission: Dienstleistungen, die von der amtlichen Zollüberwachung geregelt werden, fallen nicht unter die Richtlinie 2008/43/EG. Daraus ergibt sich die folgende Ableitung:

Gemäß Artikel 3 Absatz 1 erster Gedankenstrich der Richtlinie 2008/43/EG gelten die in Kapitel 2 der Richtlinie genannten Produktkennzeichnungsvorschriften nur für "Unternehmen des Explosivstoffsektors, die Explosivstoffe herstellen oder einführen oder Sprengkapseln zusammenbauen". Bei der Durchfuhr gibt es keinen Hersteller oder Einführer in der Union. Explosivstoffe, die von Wirtschaftsbeteiligten im Transit befördert werden, gelten nicht als Einführer oder Hersteller. Daher gilt die Produktkennzeichnung in Kapitel 2 der Richtlinie nicht für Explosivstoffe im Transitverkehr. Die Anwendung der Vorschriften für die Datenerhebung und die Führung von Aufzeichnungen und Unterlagen in Kapitel 3 der Richtlinie setzt die Anwendung dieser Vorschriften voraus. Die letztgenannten Vorschriften können nicht auf durchlaufende Explosivstoffe angewandt werden.

Was sind die damit verbundenen politischen Ziele und ihre beabsichtigten Auswirkungen?

Das Hauptziel besteht darin, die vom Vereinigten Königreich eingegangenen Verpflichtungen zu erfüllen und sie dann durch EU-Richtlinien umzusetzen und sicherzustellen, dass die Umsetzung der Änderungen klar, leicht verständlich und kohärent ist und keine unverhältnismäßige Belastung für die Industrie, die Interessengruppen und auch die Regulierungsbehörden darstellt. Die Änderungen werden sicherstellen, dass die fortgesetzte Angleichung an andere EU-Mitgliedstaaten erfolgreich umgesetzt wird und ein einheitlicher Ansatz für die Regulierung des Inverkehrbringens von Explosivstoffen für zivile Zwecke verfolgt wird.

Welche politischen Optionen wurden in Betracht gezogen, einschließlich etwaiger Alternativen zur Regulierung?

In der vorliegenden Folgenabschätzung wird nur eine Option untersucht, da nur diese praktikabel ist:

Umsetzung der neugefassten Richtlinie durch ein Änderungs-SI für die Explosivstoffverordnung 2014 (ER2014), da dies der Verpflichtung des Vereinigten Königreichs zur Umsetzung von EU-Richtlinien entspricht.

Weitere Optionen, wie die Bereitstellung von Leitlinien oder die Beibehaltung des Status quo, wurden nicht als praktikabel erachtet, da Verpflichtungen aus dem EU-Recht in beiden Fällen nicht erfüllt würden.

Wer sind bevollmächtigte Vertreter?

Für das Inverkehrbringen von Explosivstoffen in der EU muss ein in der EU ansässiger Bevollmächtigter, eingesetzt werden.

Darüber hinaus können die Hersteller einen Bevollmächtigten mit der Führung von Konformitätserklärungen und technischen Unterlagen beauftragen, der mit der Marktüberwachungsbehörde zusammenarbeitet und mit der zuständigen Behörde bei allen Maßnahmen zur Beseitigung der von den unter den Auftrag fallenden zivilen Explosivstoffen ausgehenden Gefahren kooperiert.

Wie erhält man die CE-Kennzeichnung gemäß dieser Richtlinie und welche Anforderungen müssen erfüllt werden, um die CE-Kennzeichnung zu erhalten?

Das Konformitätsbewertungsverfahren gemäß der Richtlinie 2014/28/EU umfasst zwei Phasen:

  1. Entwurfsphase - EU-Baumusterprüfung (Modul B)
  2. Produktionsphase
    • Konformität mit der Bauart auf der Grundlage überwachter Produktprüfungen in bestimmten stichprobenartigen Abständen (Modul C2) und der internen Fertigungskontrolle.
    • oder die Konformität mit der Bauart auf der Grundlage der Qualitätssicherung (Modul E).
    • oder Konformität mit der Bauart auf der Grundlage einer Prüfung der Produkte (Modul F).
  3. Beide Phasen zusammen
    • -Konformität auf der Grundlage der Einzelprüfung (Modul G).

    Mit dieser Prüfung wird beurteilt, ob das Produkt die grundlegenden Sicherheitsanforderungen (ESR) der Richtlinie erfüllt oder nicht. Diese Bewertung sollte von einer authentischen benannten Stelle, in diesem Fall NB 2806, durchgeführt werden. Aus diesem Grund werden für die Konformitätsbewertungsverfahren einschlägige harmonisierte Normen verwendet.

  4. Obligatorische Prüfungen, die für die Musterprüfung (Modul B) erforderlich sind:
    • Bestimmung der Dichte von Sprengstoffen
    • Bestimmung der Reibungsempfindlichkeit von Sprengstoffen
    • Bestimmung der Empfindlichkeit gegenüber der Einwirkung von Sprengstoffen
    • Bestimmung der thermischen Stabilität von Sprengstoffen

    Andere, fakultative Prüfungen:

    • Bestimmung der Detonationsgeschwindigkeit
    • Bestimmung der exakten Empfindlichkeit gegenüber der Reibung von Sprengstoffen

    Der Hersteller muss die folgenden Informationen für die Anwendung zur Verfügung stellen:

    • Name und Anschrift des Herstellers, wenn der Antrag von einem Bevollmächtigten gestellt wird, Name und Anschrift dieses Antragstellers.
    • EU-Steuernummer
    • Erklärung, dass bei keiner anderen benannten Stelle ein gleichwertiger Antrag gestellt wurde
    • Informationen über das zur Baumusterprüfung vorgelegte Produkt:
      • Technische Dokumentation
      • Allgemeine Beschreibung des Produkts
      • Hauptteile, Komponenten, Produktionspläne und Skizzen
      • Gestaltung der Kennzeichnung

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