Heizkessel-Wirkungsgrad-RL richtig angewendet: Diese Anforderungen resultieren für Ihr CE-konformes Produkt

Heizkessel-Wirkungsgrad-RL richtig angewendet: Diese Anforderungen resultieren für Ihr CE-konformes Produkt

Die Heizkessel-Wirkungsgradrichtlinie (92/42/EWG) der EU zielt darauf ab, die Effizienz neuer Warmwasserheizkessel mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen zu verbessern. Sie stellt strenge Anforderungen an die Energieeffizienz sicher, um den Energieverbrauch in Privathaushalten und gewerblichen Räumen zu senken. Diese Richtlinie ist Teil des SAVE-Programms und der Umsetzung der Richtlinie 2009/125/EG über umweltgerechte Gestaltung von Produkten. Sie eliminiert die Möglichkeit von EU-Ländern, eigene Kennzeichnungssysteme für effizientere Heizkessel als Standardgeräte zu verwenden. Die Industrie kann freiwillige Vereinbarungen zur Senkung des Energieverbrauchs ihrer Produkte treffen, die von der Kommission genehmigt und überwacht werden. Im Rahmen der EU-Energieeffizienzrichtlinie (2012/27/EU) wurden 2013 Energieeffizienzverordnungen für Heizkessel veröffentlicht, die Mindeststandards und ein Energiekennzeichnungssystem festlegen. Zusätzlich legt die Verordnung (EU) Nr. 813/2013 Ökodesign-Anforderungen für Raumheizgeräte und kombinierte Heizgeräte mit einer Leistung von weniger als 400 kW fest, die nicht mit Biomasse betrieben werden.

Häufig gestellte Fragen

Häufig gestellte Fragen

Worum geht es bei der Heizkessel-Wirkungsgradrichtlinie (92/42/EWG)?

Warmwasserheizkessel, die in Privathaushalten und gewerblichen Räumen zu Heizzwecken eingesetzt werden, machen einen erheblichen Teil des Gesamtenergieverbrauchs in Europa aus. Eine bessere Kesseleffizienz liegt auch im Interesse der Verbraucher, um die Brennstoffkosten zu senken.

Die Richtlinie 92/42/EWG der Europäischen Union regelt daher die Anforderungen an die Effizienz von neuen Warmwasserheizkesseln, die mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen befeuert werden, um sicherzustellen, dass sie strenge Anforderungen an die Energieeffizienz erfüllen.

Welche Richtlinien und/oder Verordnungen hängen mit der Heizkessel-Richtlinie zusammen?

  • Die Richtlinie 92/42/EWG ist Teil des SAVE-Programms (Specific Actions for Vigorous Energy Efficiency) der Europäischen Union und eine der Maßnahmen zur Umsetzung der Richtlinie 2009/125/EG über die umweltgerechte Gestaltung energieverbrauchsrelevanter Produkte, die Effizienzanforderungen für einzelne Produktgruppen festlegt. Damit entfällt für die EU-Länder die Möglichkeit, ein spezielles Kennzeichnungssystem für Heizkessel anzuwenden, die effizienter sind als Standardgeräte. Die Industrie kann auch freiwillige Vereinbarungen zur Senkung des Energieverbrauchs ihrer Produkte treffen. Die Kommission genehmigt diese Vereinbarungen formell und kontrolliert ihre Umsetzung.
  • Die EU-Energieeffizienzrichtlinie (2012/27/EU) legt verbindliche Ziele für die EU-Länder fest, um bis 2020 eine Energieeffizienz von 20 % zu erreichen. Im Rahmen dieser Politik wurde 2013 eine Reihe von Energieeffizienzverordnungen für Heizkessel veröffentlicht. Sie legen Mindeststandards und ein Energiekennzeichnungssystem fest.
  • Im Rahmen dieser Richtlinie wurde 2013 eine Reihe von Energieeffizienzverordnungen für Heizkessel veröffentlicht. Sie legen Mindeststandards und ein Energiekennzeichnungssystem fest.
  • Die Verordnung (EU) Nr. 813/2013, mit der die Richtlinie 92/42/EWG geändert wurde, legt die Ökodesign-Anforderungen für Raumheizgeräte und kombinierte Heizgeräte fest, die nicht mit Biomasse betrieben werden und eine Leistung von weniger als 400 kW haben.

Was ist die CE-Kennzeichnung?

Die CE-Kennzeichnung zeigt die die Produkt-Konformität mit Gesundheits-, Sicherheits- und Umweltschutznormen an. Sie muss auf allen Produkten angebracht werden, die unter z.B. die Heizkessel-Richtlinie fallen, bevor diese innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR / EEA: bestehend aus den EU-Ländern sowie Norwegen, Island und Liechtenstein) sowie in der Türkei verkauft werden. Zur Kennzeichnung mit CE müssen Hersteller/Händler von Warmwasserheizkesseln sicherstellen, dass Ihre Produkte die in der Richtlinie festgelegten Anforderungen erfüllen. easyCE kann das Konformitätsbewertungsverfahren durch die jahrelange Erfahrung unserer Experten für Sie vereinfachen und beschleunigen.

Was sagt die Heizkessel-Wirkungsgradrichtlinie über Heizkessel-Verbote aus?

Mitgliedstaaten dürfen das Inverkehrbringen und die Inbetriebnahme von Geräten und Heizkesseln, die den Anforderungen dieser Richtlinie entsprechen, in ihrem Hoheitsgebiet nicht verbieten, beschränken oder behindern (sofern im Vertrag oder in anderen Richtlinien oder Gemeinschaftsvorschriften nichts anderes festgelegt ist).

Auf welche Produkte wird Richtlinie 92/42/EWG angewendet?

Die Richtlinie legt die Wirkungsgradanforderungen für neue mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen befeuerte Warmwasserheizkessel mit einer Leistung von mindestens 4 kW und bhöchstens 400 kW fest, und zwarhin zu Artikeln für den professionellen Gebrauch reichen. Zu Kategorie II gehören Produkte wie Gehör- oder Sehschutzgeräte, Schutzkleidung und Sportbekleidung.

  • Standard-Heizkessel,
  • Niedertemperatur-Heizkessel und
  • Gas-Brennwertkessel.

Auf welche Produkte wird Richtlinie 92/42/EWG nicht angewendet?

Artikel 3 der Richtlinie schließt ausdrücklich folgende vom Anwendungsbereich aus:

  • Warmwasserheizkessel, die mit verschiedenen Brennstoffen, einschließlich fester Brennstoffe, befeuert werden können;
  • Geräte für die sofortige Zubereitung von heißem Wasser;
  • Heizkessel, die für die Befeuerung mit Brennstoffen ausgelegt sind, deren Eigenschaften sich deutlich von den Eigenschaften der üblicherweise vermarkteten flüssigen und gasförmigen Brennstoffe unterscheiden (Industrieabgas, Biogas usw.);
  • Herde und Geräte, die hauptsächlich für die Beheizung der Räume, in denen sie installiert sind, und - als Nebenfunktion - für die Bereitstellung von Warmwasser für die Zentralheizung und die sanitäre Warmwasserbereitung bestimmt sind;
  • Geräte mit einer Nennleistung von weniger als 6 kW mit Schwerkraftumlauf, die ausschließlich für die Erzeugung von gespeichertem Brauchwarmwasser ausgelegt sind;
  • Kessel, die in Einzelanfertigung hergestellt werden.

Was bedeutet Energieeffizienz laut Heizkessel-Richtlinie?

Die Energieeffizienz ist umso höher, je geringerer der Energieverbrauch für die gleiche Heizleistung, d. h. weniger Heizenergie zur Aufrechterhaltung der gleichen Temperatur.

Was bedeutet Kraft-Wärme-Kopplung laut Heizkessel-Richtlinie?

Kraft-Wärme-Kopplung heißt die gleichzeitige Erzeugung von Strom und Wärme, die beide genutzt werden.

Was bedeutet Raumheizgerät laut Heizkessel-Richtlinie?

Ein Raumheizgerät ist ein mit einem oder mehreren Wärmeerzeugern ausgestattetes Gerät, das ein wasserbasiertes Zentralheizungssystem mit Wärme versorgt, um einen Innenraum auf einer gleichmäßigen Temperatur zu halten.

Was bedeutet Kombinationsheizgerät laut Heizkessel-Richtlinie?

Ein Kombinationsheizgerät ist ein Raumheizgerät, neben dem Heizen auch zur Bereitstellung von warmem Trink- oder Brauchwasser dient und an eine externe Trink- oder Brauchwasserversorgung angeschlossen ist.

Wer ist berechtigt, eine Bewertung vor der Anbringung der CE-Konformitätskennzeichnung durchzuführen?

Die Bewertung vor der Anbringung der CE-Konformitätskennzeichnung erfolgt entweder durch den Hersteller selbst, den Importeur oder offiziell benannte Stellen. easyCE berät und unterstützt Sie als Hersteller oder Importeur gerne auf dem Weg der Konformitätsbewertung und bereitet erforderliche Unterlagen für Sie vor. Beschleunigen Sie Ihr Konformitätsbewertungsverfahren, indem Sie auf die jahrelange Erfahrung unserer easyCE-Experten zurückgreifen.

Welche Effizienzanforderungen müssen Heizkessel erfüllen?

In Artikel 5 der Richtlinie 92/42/EWG sind die Wirkungsgradanforderungen festgelegt, die Heizkessel sowohl bei Nennleistung als auch bei Teillast erfüllen müssen:

Bei Betrieb bei Nennleistung Pn, ausgedrückt in kW, und einer durchschnittlichen Kesselwassertemperatur von 70 °C muss die Effizienz bei Niedertemperaturboilern ≥ 87,5 + 1,5 x log(Pn) und bei Gasbrennwertkesseln ≥ 91 + log(Pn) sein.

Bei Betrieb bei 30 % Teillast muss die Effizienz bei Niedertemperaturboilern bei 40 °C Kesselwassertemperatur bei ≥ 87,5 + 1,5 x log(Pn) und bei Gasbrennwertkesseln bei 30 °C Kesselspeisewassertemperatur ≥ 91 + log(Pn) sein.

Welche Effizienzanforderungen gelten für Heizkessel mit Doppelfunktion?

Bei Heizkesseln mit Doppelfunktion, d.h. Heizung und Warmwasserbereitung, beziehen sich die oben aufgeführten Anforderungen aus Artikel 5 Absatz 1 auf den Wirkungsgrad nur auf die Heizfunktion.

Was sind die Schritte der Konformitätsbewertung?

Die Konformitätsbewertung für Heizkessel ohne gasförmige Brennstoffe umfasst diese zwei Schritte:

  1. Analyse des Wirkungsgrads eines Kesseltyps gemäß Modul B (beschrieben in Anhang III der Richtlinie);
  2. Ausfüllen der Konformitätserklärung mit dem genehmigten Typ gemäß Modul C, D oder E (beschrieben in Anhang IV der Richtlinie).

Die Konformitätsbewertungsverfahren für Heizkessel, die mit gasförmigen Brennstoffen betrieben werden, unterscheiden sich von den oben genannten. Für sie gelten die gleichen Verfahren wie in der Gasgeräterichtlinie 2009/142/EG, d. h.:

  1. EG-Baumusterprüfung durch eine benannte Stelle (Einzelheiten dazu sind in Anhang II Nummer 1 der Richtlinie 2009/142/EG erläutert);
  2. Abschluss eines der drei EG-Baumusterkonformitätserklärungsverfahren oder des EG-Verifikations-Verfahrens durch den Hersteller (Einzelheiten dazu sind in Anhang II Nummern 2-5 der Richtlinie 2009/142/EG enthalten).

Wie funktioniert die Konformitätsbewertung für mit gasförmigen Brennstoffen betriebene Heizkessel?

Zunächst prüft und bescheinigt eine benannte Stelle, dass ein für die geplante Produktion repräsentatives Beispiel den einschlägigen Bestimmungen der Richtlinie entspricht. Der Hersteller oder sein Bevollmächtigter stellt bei einer benannten Stelle einen Antrag auf EG-Baumusterprüfung.

Was muss ein Antrag auf EG-Baumusterprüfung bei einer benannten Stelle enthalten?

Der Antrag muss folgende Angaben enthalten:

  • Name und Anschrift des Herstellers und/oder seines Vertreters;
  • eine schriftliche Erklärung, dass kein gleichartiger Antrag bei einer anderen Stelle eingereicht worden ist;
  • alle technischen Unterlagen, die gemäß Abschnitt 3 der Richtlinie vorgelegt werden müssen.

Der Antragsteller muss der benannten Stelle auch ein für das Produkt repräsentatives Muster vorlegen. Die benannte Stelle ist berechtigt, bei Bedarf weitere Muster für die Durchführung der Prüfungen anzufordern.

Woraus bestehen die technischen Unterlagen?

Die technischen Unterlagen müssen so beschaffen sein, dass eine Bewertung des Produkts anhand der in der Richtlinie festgelegten Anforderungen möglich ist. Sie sollten daher Folgendes umfassen:

  • eine allgemeine Beschreibung des Produkts;
  • Entwurfs- und Fertigungszeichnungen und -diagramme von Bauteilen, Unterbaugruppen, Schaltkreisen usw.;
  • Beschreibungen und Erläuterungen, die für das Verständnis der Zeichnungen und Pläne sowie der Funktionsweise des Produkts erforderlich sind;
  • Verzeichnis der in Artikel 5 Absatz 2 genannten, ganz oder teilweise angewandten Normen sowie eine Beschreibung der zur Erfüllung der grundlegenden Anforderungen der Richtlinie gewählten Lösungen, soweit die in Artikel 5 genannten Normen nicht angewandt worden sind;
  • Ergebnisse der Konstruktionsberechnungen, der durchgeführten Prüfungen usw.;
  • Prüfberichte.

Sie müssen daher in dem für die Bewertung erforderlichen Maße Entwurf, Herstellung und Funktionsweise des Geräts abdecken.

Was macht die benannte Stelle, wenn sie den Antrag erhält?

  1. Prüfung der technischen Unterlagen und Überprüfung, ob das Produkt in Übereinstimmung mit diesen Unterlagen hergestellt wurde;
  2. Prüfung, ob in den Fällen, in denen Abschnitt 5 Absatz 2 nicht angewandt wurde, die vom Hersteller gewählten Lösungen angemessen sind;
  3. Prüfungen, ob die vom Hersteller angegebenen Normen tatsächlich angewandt wurden.
  4. Einigung mit dem Antragsteller auf einen Ort, an dem die Prüfungen durchgeführt werden;
  5. Ausstellen einer EG-Baumusterprüfbescheinigung, falls das Muster den einschlägigen Bestimmungen dieser Richtlinie entspricht (Die Bescheinigung enthält den Namen und die Anschrift des Herstellers, das Ergebnis der Prüfung und die zur Identifizierung des zugelassenen Baumusters erforderlichen Angaben.);
  6. Angeben von Gründen, falls Baumusterprüfbescheinigung verweigert wurde.

In der Richtlinie sind auch bestimmte Verfahren für die Einlegung eines Rechtsbehelfs gegen die Ablehnung vorgesehen.

Was muss ich nach Erhalt der EG-Baumusterprüfbescheinigung tun?

Nach Erteilung einer EG-Baumusterprüfung muss der Hersteller auf jedem Gerät die CE-Kennzeichnung anbringen und eine schriftliche Konformitätserklärung ausstellen.

Der Hersteller trifft alle erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass der Fertigungsprozess die Übereinstimmung der hergestellten Geräte mit dem in der EG-Baumusterprüfbescheinigung beschriebenen Muster und mit den in der Richtlinie festgelegten Leistungsanforderungen gewährleistet.

Der Hersteller oder sein Bevollmächtigter bewahrt eine Kopie der Konformitätserklärung mindestens zehn Jahre lang nach dem letzten Herstellungsdatum des betreffenden Produkts auf.

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