Richtlinie über nichtselbsttätige Waagen richtig angewendet: Diese Anforderungen resultieren für Ihr CE-konformes Produkt

Richtlinie über nichtselbsttätige Waagen richtig angewendet: Diese Anforderungen resultieren für Ihr CE-konformes Produkt

Die EU-Richtlinie 2014/31/EU regelt die Eigenschaften von nichtselbsttätigen Waagen im Europäischen Wirtschaftsraum. Erfahren Sie welche Anforderungen für die CE-Kennzeichnung aus der Richtlinie 2014/31/EU resultieren. Die Richtlinie gilt für Produkte wie Küchen- oder Badezimmerwaage, Waagen zum Gebrauch im Einzelhandel und der Industrie, Wägebrücken etc. Unter anderem gilt, dass die vom Produkt verwendeten Masseneinheiten übereinstimmen müssen mit den gesetzlichen Einheiten im Sinne der Richtlinie 80/181/EWG des EU-Rates. Weiter darf die Fehleranzeige den maximal zulässigen Anzeigefehler nicht überschreiten.

Die Experten von easyCE helfen Ihnen gerne weiter beim Inverkehrbringen Ihres Produkts im EWR und bei der Beurteilung von Spezialfällen. Wir unterstützen Sie bei der CE-, UKCA- und anderen Kennzeichnungen.

Häufig gestellte Fragen

Häufig gestellte Fragen

Was ist die Definition von "Waage"?

Eine Waage ist ein Messgerät, das zur Bestimmung der Masse eines Körpers unter Ausnutzung der Schwerkraft auf diesen Körper verwendet wird. Sie kann auch andere massebezogene Größen, Mengen, Parameter oder Merkmale bestimmen.

Was ist der Zweck der Richtlinie 2014/31 über nichtselbsttätige Waagen?

Die Richtlinie 2014/31 gilt für alle nichtselbsttätigen Waagen. Im Folgenden sind einige Zwecke der Richtlinie aufgeführt,

  • Bestimmung der Masse für die Berechnung einer Maut, eines Tarifs, eines Bonus, einer Strafe oder ähnlicher Zahlungen.
  • Bestimmung der Masse für die Anwendung von Gesetzen und Vorschriften.
  • Bestimmung der Masse in pharmazeutischen Laboratorien zum Zwecke der Analyse.
  • Für den Direktverkauf an die Öffentlichkeit wird der Preis auf der Grundlage der Masse festgelegt.
  • Bestimmung der Masse bei Handelsgeschäften.

Wer ist der Hersteller im Sinne der Richtlinie 2014/31?

Ein Hersteller ist eine natürliche oder juristische Person, die ein Gerät entwickelt oder herstellt und es unter ihrer Marke oder ihrem Namen vertreibt.

Was ist erforderlich, um nichtselbsttätige Waagen aus Drittländern auf den Unionsmarkt zu bringen?

Es ist erforderlich, dass nichtselbsttätige Waagen der einschlägigen Richtlinie entsprechen und dass der Hersteller für die auf dem Unionsmarkt in Verkehr gebrachten nichtselbsttätigen Waagen geeignete Konformitätsbewertungsverfahren durchgeführt hat.

Welche besondere Verantwortung trägt der Importeur beim Inverkehrbringen einer nichtselbsttätigen Waage?

Der Importeur ist dafür verantwortlich, dass auf jeder nichtselbsttätigen Waage sein Name, sein eingetragener Handelsname oder sein Warenzeichen sowie die Postanschrift, unter der er kontaktiert werden kann, angegeben sind.

Warum sollte der Hersteller eine EU-Konformitätserklärung ausstellen?

Der Hersteller stellt eine EU-Konformitätserklärung aus, um die erforderlichen Informationen gemäß der Richtlinie 2014/31 über die Konformität nichtselbsttätiger Waagen mit den Anforderungen dieser Richtlinie und anderen harmonisierten Normen und Rechtsvorschriften bereitzustellen.

Wer ist der "Bevollmächtigte" im Sinne der Richtlinie 2014/31?

Ein Bevollmächtigter hat von einem Hersteller das Mandat erhalten, in seinem Namen bestimmte Aufgaben zu erfüllen; er kann eine natürliche oder juristische Person mit Sitz in der Union sein.

Was ist die Verpflichtung des Herstellers in der Richtlinie über nichtselbsttätige Waagen?

Im Folgenden sind einige Verpflichtungen der Hersteller aufgeführt,

  • Der Hersteller muss sicherstellen, dass er das Gerät gemäß den Anforderungen der Richtlinie und dem Verwendungszweck des Geräts konzipiert und hergestellt hat.
  • Der Hersteller führt die entsprechenden Konformitätsbewertungsverfahren durch und erstellt die technischen Unterlagen für den Verwendungszweck des Geräts.
  • Der Hersteller bewahrt die EU-Konformitätserklärung und die technischen Unterlagen zehn Jahre lang nach dem Inverkehrbringen des Geräts auf.
  • Änderungen der Gerätekonstruktion oder der harmonisierten Normen sind vom Hersteller zu berücksichtigen.
  • Der Hersteller muss die Identifizierung der in Verkehr gebrachten Geräte durch Angaben wie Typ, Los oder Seriennummer sicherstellen.
  • Der Hersteller muss Informationen oder Anleitungen zu dem Gerät in einer für den Endnutzer leicht verständlichen Sprache bereitstellen.

Welche Aufgaben sollten die Bevollmächtigten wahrnehmen?

Ein Bevollmächtigter muss mindestens die folgenden, vom Hersteller festgelegten Aufgaben ausführen,

  • Bewahren Sie die EU-Konformitätserklärung und die technischen Unterlagen 10 Jahre lang nach dem Inverkehrbringen des Geräts auf.
  • Auf Verlangen der zuständigen nationalen Behörde alle erforderlichen Informationen und Unterlagen bereitstellen, die zum Nachweis der Konformität des Geräts beitragen.
  • Zusammenarbeit mit den zuständigen nationalen Behörden bei allen Maßnahmen, die zur Beseitigung des von dem Instrument ausgehenden Risikos getroffen werden.

Was sind die messtechnischen Anforderungen?

Hier sind einige messtechnische Anforderungen,

  1. Einheit der Masse

    Die verwendeten Masseneinheiten müssen die gesetzlichen Einheiten im Sinne der Richtlinie 80/181/EWG des Rates sein. Vorbehaltlich der Übereinstimmung sind die folgenden Einheiten zulässig,

    • SI-Einheiten: Kilogramm, Mikrogramm, Milligramm, Gramm, Tonne.
    • Imperiale Einheiten: Feinunze, wenn Edelmetalle gewogen werden.
    • Andere Nicht-SI-Einheiten: metrisches Karat, wenn Edelsteine gewogen werden.

  2. Genauigkeit

    Die Fehleranzeige darf den maximal zulässigen Anzeigefehler nicht überschreiten. Bei digitaler Anzeige muss der Anzeigefehler um den Rundungsfehler korrigiert werden.

Was sind die allgemeinen Anforderungen an Planung und Bau?

Nachstehend finden Sie die allgemeinen Anforderungen für Entwurf und Bau,

  1. Die Geräte müssen so konzipiert und gebaut sein, dass sie ihre messtechnischen Eigenschaften bei ordnungsgemäßer Verwendung und Aufstellung und bei Verwendung in einer Umgebung, für die sie bestimmt sind, behalten. Der Wert der Masse muss angegeben werden.
  2. Elektronische Geräte, die Störungen ausgesetzt sind, dürfen die Auswirkungen erheblicher Fehler nicht anzeigen oder müssen diese automatisch erkennen und anzeigen.
  3. Werden externe Geräte über eine geeignete Schnittstelle an ein elektronisches Gerät angeschlossen, so dürfen die messtechnischen Eigenschaften des Geräts nicht beeinträchtigt werden.
  4. Die Geräte dürfen keine Merkmale aufweisen, die eine betrügerische Verwendung erleichtern, und die Möglichkeiten einer unbeabsichtigten Fehlbedienung müssen minimal sein. Bauteile, die vom Benutzer nicht demontiert oder eingestellt werden dürfen, müssen gegen solche Handlungen gesichert sein.
  5. Die gedruckten Ergebnisse müssen korrekt, angemessen gekennzeichnet und eindeutig sein. Der Druck muss klar, lesbar, nicht löschbar und dauerhaft sein.
  6. Gegebenenfalls müssen die Geräte mit einer Nivelliereinrichtung und einer Füllstandsanzeige ausgestattet sein, die so empfindlich sind, dass eine ordnungsgemäße Installation möglich ist.

Welche Arten von Waagen gehören zu den nichtselbsttätigen Waagen?

Hier sind einige Beispiele für nichtselbsttätige Waagen,

  • Küchen- oder Badezimmerwaage.
  • Waagen für den Einzelhandel und die Industrie.
  • Wiegesysteme an Supermarktkassen.
  • Wägebrücken.
  • Labor- und Pharmawaagen.

Welche Elemente müssen in die technische Dokumentation aufgenommen werden?

Das technische Dokument sollte Folgendes enthalten,

  1. Allgemeine Beschreibung des Instruments.
  2. Entwurfs- und Fertigungszeichnungen sowie Pläne von Bauteilen.
  3. Beschreibungen und Erläuterungen sind für das Verständnis dieser Zeichnungen und Pläne sowie für den Betrieb des Geräts erforderlich.
  4. Liste der ganz oder teilweise angewandten harmonisierten Normen, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden sind.
  5. Ergebnisse der Konstruktionsberechnungen, der durchgeführten Prüfungen usw.
  6. Prüfberichte.

Was sollte bei der Bewertung des Qualitätssystems berücksichtigt werden?

Für das betreffende Instrument muss der Antrag auf Qualitätsbewertung Folgendes enthalten,

  1. Name und Anschrift des Herstellers und, falls der Antrag vom Bevollmächtigten eingereicht wird, auch dessen Name und Anschrift.
  2. Eine schriftliche Erklärung, dass derselbe Antrag nicht bei einer anderen benannten Stelle eingereicht wurde.
  3. Alle relevanten Informationen für die Gerätekategorie sind vorgesehen.
  4. Die Unterlagen über das Qualitätssicherungssystem.
  5. Die technischen Unterlagen über das zugelassene Baumuster und eine Kopie der EU-Baumusterprüfbescheinigung.

Was ist unter der CE-Kennzeichnung zu verstehen?

"CE-Kennzeichnung" ist eine Kennzeichnung, mit der der Hersteller angibt, dass das Gerät den geltenden Anforderungen der Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union entspricht, in denen seine Anbringung vorgesehen ist.

Wie kann ein Hersteller das CE-Zeichen erhalten?

Wenn der gesamte Entwicklungs- und Herstellungsprozess abgeschlossen ist und Sie auf den Markt kommen wollen, müssen Sie eine Konformitätsbewertung der Waage und die entsprechenden technischen Unterlagen vorlegen, die alle Informationen über die Waage und ihre Bestandteile sowie ihren Verwendungszweck enthalten und sicherstellen, dass sie der Waagenrichtlinie und den harmonisierten Normen entspricht. Gerne sind wir von easyCE Ihnen bei diesen Schritten behilflich.

Welche Regeln und Bedingungen gelten für die Anbringung der CE-Kennzeichnung?

Im Folgenden sind einige Regeln und Bedingungen für die Anbringung der CE-Kennzeichnung aufgeführt,

  1. Die CE-Kennzeichnung und die zusätzliche Metrologie-Kennzeichnung sind gut sichtbar, leserlich und dauerhaft auf dem Gerät oder seiner Datenplakette anzubringen.
  2. Die CE-Kennzeichnung und die zusätzliche Metrologie-Kennzeichnung sind vor dem Inverkehrbringen des Geräts anzubringen.
  3. Die zusätzliche Metrologie-Kennzeichnung muss unmittelbar nach der CE-Kennzeichnung erfolgen.
  4. Hinter der CE-Kennzeichnung und der zusätzlichen Metrologie-Kennzeichnung steht/stehen die Kennnummer(n) der benannten Stelle.
  5. Hinter der CE-Kennzeichnung, der zusätzlichen Metrologie-Kennzeichnung und der/den Kennnummer(n) der benannten Stelle(n) kann eine beliebige andere Kennzeichnung stehen, die auf eine besondere Gefahr oder Verwendung hinweist.

Was muss die EU-Konformitätserklärung enthalten?

Die EU-Konformitätserklärung muss Folgendes enthalten,

  1. Gerätemodell/Gerät (Produkt-, Typ-, Chargen- oder Seriennummer).
  2. Name und Anschrift des Herstellers und ggf. seines Bevollmächtigten.
  3. Die Konformitätserklärung wird unter der alleinigen Verantwortung des Herstellers ausgestellt.
  4. Verweise auf die einschlägigen angewandten harmonisierten Normen oder Verweise auf die anderen technischen Spezifikationen, deren Konformität erklärt wird.
  5. Zusätzliche Informationen: Unterzeichnet für und im Namen von (Ort und Datum der Ausstellung), (Name, Funktion) (Unterschrift).

Welche zusätzlichen Tätigkeiten müssen durchgeführt werden, um die CE-Kennzeichnung für nichtselbsttätige Waagen zu erhalten?

Artikel 6 der Richtlinie 2014/31 behandelt alle notwendigen Verpflichtungen eines Herstellers, um die CE-Kennzeichnung für nichtselbsttätige Waagen zu erhalten. Im Folgenden sind einige Punkte aus Artikel 6 aufgeführt:

  1. Die Hersteller stellen beim Inverkehrbringen ihrer Geräte, die für die in Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben a) bis f) genannten Anwendungen bestimmt sind (alle in den Anwendungsbereich der Richtlinie fallenden Produkte), sicher, dass diese gemäß den in Anhang I aufgeführten grundlegenden Anforderungen entworfen und hergestellt wurden.
  2. Für Geräte, die für die in Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben a bis f genannten Anwendungen bestimmt sind (alle in den Anwendungsbereich der Richtlinie fallenden Produkte), erstellen die Hersteller die in Anhang II genannten technischen Unterlagen und führen das in Artikel 13 genannte einschlägige Konformitätsbewertungsverfahren durch oder lassen es durchführen. Wurde mit diesem Konformitätsbewertungsverfahren nachgewiesen, dass ein Gerät, das für die in Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben a bis f genannten Anwendungen (alle in den Anwendungsbereich der Richtlinie fallenden Produkte) bestimmt ist, die geltenden Anforderungen erfüllt, stellen die Hersteller eine EU-Konformitätserklärung aus und bringen die CE-Kennzeichnung sowie die zusätzliche Metrologie-Kennzeichnung an.
  3. Für Geräte, die für die in Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben a bis f genannten Anwendungen bestimmt sind (alle in den Anwendungsbereich der Richtlinie fallenden Produkte), müssen die Hersteller die technischen Unterlagen und die EU-Konformitätserklärung zehn Jahre lang nach dem Inverkehrbringen des Geräts aufbewahren.
  4. Die Hersteller stellen sicher, dass bei der Serienfertigung die Konformität mit dieser Richtlinie gewahrt bleibt. Änderungen am Entwurf des Geräts oder an seinen Merkmalen sowie Änderungen der harmonisierten Normen oder anderer technischer Spezifikationen, auf die bei Erklärung der Konformität eines Geräts verwiesen wird, sind angemessen zu berücksichtigen. Wenn es im Hinblick auf die Risiken, die von einem Gerät ausgehen, das für die in Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben a bis f genannten Anwendungen bestimmt ist (alle in den Geltungsbereich der Richtlinie fallenden Produkte), als angemessen erachtet wird, führen die Hersteller Stichproben von auf dem Markt bereitgestellten Geräten durch, untersuchen Beschwerden, nichtkonforme Geräte und Geräterückrufe und führen erforderlichenfalls ein Verzeichnis der Beschwerden und halten die Händler über diese Überwachung auf dem Laufenden.
  5. Die Hersteller gewährleisten, dass die von ihnen in Verkehr gebrachten Geräte eine Typen-, Chargen- oder Seriennummer oder ein anderes Kennzeichen zu ihrer Identifikation gemäß Anhang III tragen.

Ist eine Baumusterprüfung erforderlich?

Die EU-Baumusterprüfung ist der wesentliche Teil eines Konformitätsbewertungsverfahrens gemäß der Richtlinie EU 2014/31. Artikel 13 und Anhang 2 der Richtlinie spezifizieren detaillierte Konformitätsbewertungsverfahren für nichtselbsttätige Waagen (NAWI). Zusammenfassend lässt sich sagen, dass die Konformitätsbewertungsanforderungen für einige Geräte wie Küchen- oder Badezimmerwaagen für den persönlichen Gebrauch zu Hause einfach sind. In solchen Fällen müssen nur der Name des Herstellers und der Wägebereich auf der Waage angegeben werden.
Für andere Waagen müssen NAWI jedoch eine EG-Baumusterprüfung durchlaufen und eine EG-Bauartzulassungsbescheinigung erhalten. NAWI müssen in Übereinstimmung mit der EG-Bauartzulassungsbescheinigung hergestellt werden.

Ist eine Laborprüfung erforderlich?

Gemäß dieser Richtlinie ist der wesentliche Teil eines Konformitätsbewertungsverfahrens die EU-Baumusterprüfung, bei der eine benannte Stelle die technischen Unterlagen und zusätzlichen Nachweise prüft und bestätigt, dass der technische Entwurf des Geräts die in Anhang 1 der Richtlinie genannten grundlegenden Anforderungen erfüllt. Das vorgeschriebene Konformitätsbewertungsverfahren erfordert in den folgenden Fällen eine Laborprüfung:

  • Die technischen Unterlagen und zusätzlichen Nachweise umfassen erforderlichenfalls die Ergebnisse von Prüfungen, die in Übereinstimmung mit anderen einschlägigen technischen Spezifikationen von einem geeigneten Labor des Herstellers oder von einem anderen Prüflabor in seinem Auftrag und unter seiner Verantwortung durchgeführt wurden.
  • Die benannte Stelle führt die entsprechenden Untersuchungen und Prüfungen durch oder lässt sie durchführen, um festzustellen, ob die vom Hersteller unter Anwendung der einschlägigen technischen Spezifikationen gewählten Lösungen die entsprechenden grundlegenden Anforderungen dieser Richtlinie erfüllen.
  • Die benannte Stelle und der Hersteller müssen sich auf einen Ort einigen, an dem die Untersuchungen und Prüfungen durchgeführt werden sollen.

Ist die Einschaltung einer benannten Stelle erforderlich?

Gemäß Artikel 31 der Richtlinie ist eine benannte Stelle verpflichtet, "die Konformitätsbewertung gemäß den in Anhang II vorgesehenen Konformitätsbewertungsverfahren durchzuführen".

In Anhang 2 der Richtlinie ist das Verfahren festgelegt, nach dem entweder eine benannte Stelle:

  • Untersucht und testet die Waage und bringt das Konformitätsbewertungszeichen an Oder
  • ein Qualitätssicherungssystem zu genehmigen, das der Hersteller eingerichtet hat, um die Anforderungen der Konformitätsbewertung zu erfüllen.

In allen Fällen erfordert das festgelegte Konformitätsbewertungsverfahren eine aktive Beteiligung der notifizierenden Stellen an dem Prozess.

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