Warum ist es wichtig, dass Produkte die Richtlinie einhalten?
Das Ziel der Richtlinie ist es, die gesamten negativen Auswirkungen von Produkten auf die Umwelt, einschließlich des Ressourcenverbrauchs und der Schadstoffemissionen, zu reduzieren,indem die Prinzipien der nachhaltigen Entwicklung im gesamten Lebenszyklus eines Produkts berücksichtigt werden.
Energiebezogene Produkte machen einen großen Teil des Verbrauchs an natürlichen Ressourcen und Energie in der EU aus. Sie wirken sich auch auf eine Reihe anderer wichtiger Umweltbereiche aus. Viele energieverbrauchsrelevante Produkte weisen ein erhebliches Verbesserungspotenzial auf, um die Umweltauswirkungen zu verringern und durch eine bessere Produktkonzeption Energieeinsparungen zu erzielen, die auch zu wirtschaftlichen Einsparungen für Unternehmen und Endverbraucher führen. Neben Produkten, die Energie verbrauchen, erzeugen, übertragen oder messen, könnten auch bestimmte energieverbrauchsrelevante Produkte, darunter Bauprodukte wie Fenster, Dämmstoffe oder einige wasserführende Produkte wie Duschköpfe oder Wasserhähne, zu erheblichen Energieeinsparungen in der Nutzungsphase beitragen.
Mit dieser Richtlinie soll ein hohes Maß an Umweltschutz erreicht werden, indem die potenziellen Umweltauswirkungen von energieverbrauchsrelevanten Produkten verringert werden, was letztlich den Verbrauchern und anderen Endnutzern zugute kommen wird. Eine nachhaltige Entwicklung erfordert auch eine angemessene Berücksichtigung der gesundheitlichen, sozialen und wirtschaftlichen Folgen der angestrebten Maßnahmen. Die Verbesserung der Energie- und Ressourceneffizienz von Produkten trägt zur Sicherheit der Energieversorgung und zur Verringerung der Nachfrage nach natürlichen Ressourcen bei, die Voraussetzungen für eine gesunde Wirtschaftstätigkeit und damit für eine nachhaltige Entwicklung sind. 1
Welche Produkte fallen unter die Richtlinie und müssen die CE-Kennzeichnung tragen?
Die Richtlinie 2009/125/EG gilt für energieverbrauchsrelevante Produkte. In Artikel 2 wird der Begriff "energieverbrauchsrelevantes Produkt" definiert, d. h. jeder Gegenstand, der sich während des Gebrauchs auf den Energieverbrauch auswirkt und in Verkehr gebracht und/oder in Betrieb genommen wird, sowie Teile, die zum Einbau in energieverbrauchsrelevante Produkte im Sinne dieser Richtlinie bestimmt sind, die als Einzelteile für Endnutzer in Verkehr gebracht und/oder in Betrieb genommen werden und deren Umweltverträglichkeit unabhängig bewertet werden kann.
Neben Produkten, die sich auf den Energieverbrauch auswirken, umfasst die Richtlinie auch Produkte, die Energie nutzen, erzeugen, übertragen oder messen, sowie andere energieverbrauchsrelevante Produkte wie Fenster, Dämmstoffe oder auch bestimmte Produkte, die Wasser verbrauchen, die alle zu erheblichen Energieeinsparungen während des Einsatzes beitragen können.
Beispiele für solche Produkte sind unter anderem:
- Klima- und Lüftungsanlagen, einschließlich Klimaanlagenpumpen
- Elektrische und mit fossilen Brennstoffen betriebene Heizgeräte
- Geräte für die Lebensmittelzubereitung wie Haushaltsöfen und Dunstabzugshauben
- Industrie- und Laboröfen und Öfen
- Werkzeugmaschinen
- Netzwerk-, Datenverarbeitungs- und Datenspeichergeräte wie Computer und Computerserver
- Kühl- und Gefriergeräte
- Haushaltsgeräte wie Waschmaschinen und Geschirrspüler
- Ton- und Bildgebungsgeräte
- Stromtransformatoren
- Wasserverbrauchende Geräte
- Elektrische Lampen und Leuchten, einschließlich LED-Lampen
- Elektronische Displays und Fernsehgeräte
- Staubsauger
- Ventilatoren
- Externe Stromversorgungen
- Heizungen
- Elektrische Motoren
Welche Produkte fallen NICHT in den Geltungsbereich der Ökodesign-Richtlinie?
Die Richtlinie gilt nicht für Personen- oder Gütertransportmittel wie z. B. Autos, Schienen. Darüber hinaus bleiben von der Richtlinie und den in Übereinstimmung mit der Richtlinie erlassenen Durchführungsmaßnahmen auch die gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften für die Abfallwirtschaft und die gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften für Chemikalien, einschließlich der gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften für fluorierte Treibhausgase, unberührt.
Welche Anforderungen oder Pflichten müssen Hersteller oder Händler laut Richtlinie erfüllen, damit sie ihr Produkt mit der CE-Kennzeichnung versehen dürfen?
Es liegt in der Verantwortung des Herstellers, die Konformitätsbewertung durchzuführen, die technischen Unterlagen zu erstellen, die EU-Konformitätserklärung auszustellen und die CE-Kennzeichnung an einem Produkt anzubringen. Erst dann kann dieses Produkt auf dem EWR-Markt in den Verkehr gebracht werden.
Der Hersteller / Bevollmächtigte / Importeur hat folgende Aufgaben
- sicherzustellen, dass das in Verkehr gebrachte und/oder in Betrieb genommene Produkt mit dieser Richtlinie und der geltenden Durchführungsmaßnahme übereinstimmt
- die EG-Konformitätserklärung und die technischen Unterlagen aufzubewahren und zur Verfügung zu stellen
Woran kann man die Konformität des Produkts mit der Ökodesign-Richtlinie erkennen?
Artikel 9 spricht von der Konformitätsvermutung. Wenn ein Produkt die CE-Kennzeichnung gemäß ANHANG trägt, dann ist davon auszugehen, dass es mit den einschlägigen Bestimmungen der anzuwendenden Umsetzungsmaßnahme konform ist. Darüber hinaus gilt ein Produkt, für das harmonisierte Normen angewandt wurden, und deren Referenznummern im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden, als konform mit allen relevanten Anforderungen der anwendbaren Umsetzungsmaßnahme, auf die sich diese Normen beziehen. Bei Produkten, für die das EG-Umweltzeichen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1980/2000 vergeben wurde, wird davon ausgegangen, dass sie die Ökodesign-Anforderungen der jeweils geltenden Durchführungsmaßnahme erfüllen, sofern diese Anforderungen durch das Umweltzeichen erfüllt werden.
Wie sieht das Konformitätsbewertungsverfahren nach der Ökodesign-Richtlinie aus?
Die Konformitätsbewertung ist unerlässlich, bevor ein Produkt in den Verkehr gebracht wird. Der Hersteller muss sich zwischen der internen Designkontrolle gemäß Anhang IV und dem Managementsystem gemäß Anhang V der Richtlinie entscheiden. Nach dem Inverkehrbringen eines Produkts muss der Hersteller die einschlägigen Unterlagen über die durchgeführte Konformitätsbewertung und die ausgestellten Konformitätserklärungen zehn Jahre lang nach Herstellung des letzten Produkts zur Einsichtnahme durch die Mitgliedstaaten bereithalten. Die Dokumentation muss in einer der Amtssprachen der Institutionen der Europäischen Union verfasst sein.
Interne Designkontrolle
Anhang IV beschreibt das Verfahren, bei dem der Hersteller sicherstellt und erklärt, dass das Produkt die einschlägigen Anforderungen der jeweils geltenden Durchführungsmaßnahme erfüllt. Die EG-Konformitätserklärung kann für ein oder mehrere Produkte gelten und ist vom Hersteller aufzubewahren.
Welche technischen Unterlagen müssen im Rahmen des CE-Konformitätsbewertungsverfahrens für ein energieverbrauchsrelevantes Produkt erstellt und bereitgestellt werden?
Der Hersteller muss eine technische Dokumentation zusammenstellen, die eine Bewertung der Konformität des Produkts mit den Anforderungen der geltenden Durchführungsmaßnahme ermöglicht.
Die Unterlagen müssen insbesondere Folgendes enthalten
- eine allgemeine Beschreibung des Produkts und seines Verwendungszwecks
- die Ergebnisse einschlägiger, vom Hersteller durchgeführter Umweltverträglichkeitsprüfungen und/oder Verweise auf Literatur zur Umweltverträglichkeitsprüfung oder auf Fallstudien, die vom Hersteller bei der Bewertung, Dokumentation und Festlegung von Lösungen für die Produktgestaltung verwendet werden;
- das ökologische Profil, sofern in der Durchführungsmaßnahme vorgeschrieben;
- Elemente der Spezifikation für die Produktgestaltung, die sich auf umweltrelevante Gestaltungsaspekte des Produkts beziehen;
- eine Liste der in Artikel 10 genannten einschlägigen Normen sowie eine Beschreibung der Lösungen, die zur Erfüllung der Anforderungen der jeweiligen Durchführungsmaßnahme gewählt wurden
- eine Kopie der Angaben zu den umweltrelevanten Gestaltungsmerkmalen des Produkts
- die Ergebnisse der durchgeführten Messungen zu den Ökodesign-Anforderungen, einschließlich Angaben zur Konformität dieser Messungen im Vergleich zu den Ökodesign-Anforderungen der jeweils geltenden Durchführungsmaßnahme.
Was ist die EU-Konformitätserklärung und wie sieht sie für ein Produkt nach Ökodesign aus?
Die EG-Konformitätserklärung muss die in Anhang VI aufgeführten Elemente enthalten und auf die entsprechende Durchführungsmaßnahme verweisen.
Die EG-Konformitätserklärung muss die folgenden Elemente enthalten:
- Name und Anschrift des Herstellers oder seines Bevollmächtigten;
- eine Beschreibung des Modells, die für seine eindeutige Identifizierung ausreicht;
- gegebenenfalls die Referenzen der angewandten harmonisierten Normen;
- gegebenenfalls die sonstigen angewandten technischen Normen und Spezifikationen;
- gegebenenfalls den Verweis auf andere Rechtsvorschriften der Gemeinschaft, die die Anbringung der CE-Kennzeichnung vorsehen, und
- Identifikation und Unterschrift der Person, die befugt ist, den Hersteller oder seinen Bevollmächtigten zu verpflichten.
Wie muss die CE-Kennzeichnung an einem Ökodesign-Gerät angebracht werden?
Die CE-Kennzeichnung besteht aus den Initialen "CE", wie in Anhang III dargestellt. Es ist verboten, auf einem Produkt Kennzeichnungen anzubringen, die den Benutzer hinsichtlich der Bedeutung oder des Schriftbildes der CE-Kennzeichnung in die Irre führen könnten.
Die CE-Kennzeichnung muss eine Höhe von mindestens 5 mm haben. Bei Verkleinerung oder Vergrößerung der CE-Kennzeichnung müssen die im obigen Raster angegebenen Proportionen eingehalten werden.
Die CE-Kennzeichnung muss auf dem Produkt angebracht werden. Falls dies nicht möglich ist, muss sie auf der Verpackung und den Begleitunterlagen angebracht werden.
Welche harmonisierten Normen sind insbesondere bei der Konformitätsbewertung nach der Ökodesign-Richtlinie häufig zu berücksichtigen?
Beleuchtungsprodukte
- EN 60432 Sicherheitsanforderungen an Glühlampen
- EN 60064 Leistungsanforderungen an Wolfram-Glühlampen
- EN 61000 Elektromagnetische Verträglichkeit
- EN 60357 Halogen-Glühlampen (nicht für Fahrzeuge) - Leistungsanforderungen
Elektronische Anzeigen & TV
- EN 62301 Elektrische Geräte für den Hausgebrauch - Messung der Standby-Leistung
- EN 62087 Audio-, Video- und verwandte Geräte - Bestimmung der Leistungsaufnahme. Allgemein
Klimageräte
- EN 12900 Leistungsdaten von Kältemittelkompressoren des Herstellers
- EN 12102 Klimageräte - Messung des Luftschalls
- EN 12900 Kältemittelkompressoren
- EN 15218 Prüfverfahren und Anforderungen für Klimaanlagen und Flüssigkeitskühlsätze
Kühlschränke
- EN 62552 Haushaltskühlgeräte - Eigenschaften und Prüfverfahren 2