Wie grenzt sich die 2001/14/EG von der Maschinenrichtlinie ab?
Die Outdoor-Richtlinie überschneidet sich mit der Maschinenrichtlinie. Allerdings sind sie insofern unterschiedlich, als dass die Maschinenrichtlinie die Geräuschemissionen an Arbeitsplätzen abdeckt und sich mehr auf die grundlegenden Gesundheits- und Sicherheitsanforderungen konzentriert, während die Geräuschemissionen mit dem Schutz der Umwelt verbunden sind. Die Anforderungen der Outdoor-Richtlinie sind zusätzlich zu den Anforderungen der Maschinenrichtlinie zu verstehen. Für die Maschinenrichtlinie muss der Lärmpegel für den Benutzer ermittelt und angegeben werden, für die Rechtsvorschrift für Geräuschemissionen von zur Verwendung im Freien vorgesehenen Geräten und Maschinen muss der Schallleistungspegel angegeben werden.
Warum ist es wichtig, dass Produkte die Outdoor-Richtlinie 2001/14/EG einhalten?
Diese Richtlinie hilft dabei, die Geräuschmessungen für die verschiedenen Arten von Maschinen unter Kontrolle zu halten. Sie ist auch wichtig, um die Lärmbelästigung durch Geräte im Freien zu verringern. Sie fördert auch die Entwicklung, die Produktion und den Einsatz leiser Maschinen und schafft so eine weniger laute Lebensumgebung.
Welche Geräte müssen nach der Outdoor-Richtlinie 2001/14/EG die CE-Kennzeichnung tragen?
In den Artikeln 12 und 13 sind 63 Gerätetypen aufgeführt, die für die Verwendung im Freien vorgesehen sind. Darüber hinaus deckt die Richtlinie nur Geräte ab, die als ganze Einheit, die für den vorgesehenen Gebrauch geeignet ist, in Verkehr gebracht werden. Verschiedene Gerätetypen, die unter diese Richtlinie fallen (z. B. Bagger) oder nicht (z. B. landwirtschaftliche Zugmaschinen), können in Verbindung mit auswechselbaren Geräten verwendet werden.
Gemäß Artikel 12 gelten für folgende Geräte und Maschinen Lärmgrenzwerte:
- Bauaufzüge für den Transport von Gütern (verbrennungsmotorisch angetrieben)
- Verdichtungsmaschinen (nur vibrierende und nicht vibrierende Walzen, Vibrationsplatten und Vibrationsstampfer)
- Kompressoren (< 350 kW)
- Betonbrecher und Spitzhacken, handgeführt
- Bauwinden (verbrennungsmotorisch angetrieben)
- Planierraupen (< 500 kW)
- Muldenkipper (< 500 kW)
- Bagger, hydraulisch oder seilbetrieben (< 500 kW)
- Bagger-Ladegeräte (< 500 kW)
- Grader (< 500 kW)
- Hydraulikaggregate
- Müllverdichter, Ladertyp mit Schaufel (< 500 kW)
- Rasenmäher (außer land- und forstwirtschaftliche Geräte und Mehrzweckgeräte, deren motorisierter Hauptbestandteil eine installierte Leistung von mehr als 20 kW hat)
- Rasentrimmer/Rasenkantenschneider
- Hubwagen, verbrennungsmotorisch angetrieben, mit Gegengewichten
- Lader (< 500 kW)
- Mobilkräne
- Motorhacken (< 3 kW)
- Pflasterfertiger (ausgenommen Pflasterfertiger mit Hochverdichtungsbohle)
- Stromerzeuger (< 400 kW)
- Kraftkräne
- Schweißgeneratoren
In Artikel 13 sind auch die Geräte und Maschinen aufgeführt, die der Geräuschkennzeichnung unterliegen
- Hubarbeitsbühnen mit Verbrennungsmotor
- Freischneider
- Bauaufzüge für den Transport von Gütern (mit Elektromotor)
- Baustellen-Bandsägemaschinen
- Baustellenkreissägebänke
- kettensägen, tragbar
- kombinierte hochdruckspüler und saugfahrzeuge
- Verdichtungsmaschinen (nur Explosionsstampfer)
- Beton- oder Mörtelmischer
- Bauwinden (mit Elektromotor)
- Förder- und Sprühmaschinen für Beton und Mörtel
- Förderbänder
- Kühleinrichtungen an Fahrzeugen
- Bohrgeräte
- Geräte zum Be- und Entladen von Silos oder Tanks auf LKWs
- Glasrecycling-Container
- Grastrimmer/Graskantenschneider
- Heckenscheren
- Hochdruckspülmaschinen
- Hochdruck-Wasserstrahlgeräte
- Fugenschneider
- Laubbläser
- Laubsammler
- Gabelstapler mit Verbrennungsmotor und Gegengewichtsantrieb (nur "andere Gegengewichtsstapler" im Sinne von Anhang I Nummer 36 zweiter Gedankenstrich mit einer Nenntragfähigkeit von höchstens 10 Tonnen)
- mobile Abfallbehälter
- Fertiger (ausgestattet mit einer Hochverdichtungsbohle)
- Rammgeräte
- Rohrverleger
- Pistenraupen
- Stromerzeuger (≥ 400 kW)
- Kehrmaschinen
- Müllsammelfahrzeuge
- Straßenfräsen
- Vertikutierer
- Schredder/Häcksler
- Schneeräummaschinen mit rotierenden Werkzeugen (selbstfahrend, ohne Anbaugeräte)
- Saugfahrzeuge
- Grabenfräsen
- Fahrmischer
- Wasserpumpenaggregate (nicht für den Einsatz unter Wasser)1
Welche Produkte fallen NICHT in den Anwendungsbereich der Outdoor-Richtlinie 2001/14/EG?
Aus dem Anwendungsbereich dieser Richtlinie sind folgende Produkte ausgeschlossen:
- alle Geräte und Maschinen, die in erster Linie für die Beförderung von Gütern oder Personen auf der Straße, der Schiene, in der Luft oder auf Wasserstraßen bestimmt sind; auf Lastkraftwagen montierte Geräte und Maschinen gemäß Artikel 12 oder 13 fallen unter diese Richtlinie, was die Betriebsfunktion und nicht den Beförderungsaspekt betrifft.
- Geräte, die speziell für militärische und polizeiliche Zwecke sowie für Rettungsdienste ausgelegt und gebaut sind. Unter Notdiensten sind Feuerwehr, Katastrophenschutz und Krankenwagen zu verstehen. Autopannenhilfsdienste gelten nicht als Notdienste im Sinne dieser Richtlinie.
- Geräte, die speziell für militärische und polizeiliche Zwecke sowie für Rettungsdienste ausgelegt und gebaut sind. Unter Notdiensten sind Feuerwehr, Katastrophenschutz und Krankenwagen zu verstehen. Autopannenhilfsdienste gelten nicht als Notdienste im Sinne dieser Richtlinie.
- ortsfeste Maschinen, die nicht dazu bestimmt sind, während ihrer Betriebsdauer bewegt zu werden, wie z. B. außerhalb von Gebäuden fest installierte Kompressoren oder außerhalb einer Anlage fest installierte Pumpen
- Geräte, die für den Betrieb in Innenräumen, einschließlich unter der Erde, vorgesehen sind (Geräte, die vorübergehend unter der Erde betrieben werden, können von der Richtlinie erfasst werden, wenn sie hauptsächlich an anderer Stelle eingesetzt werden sollen). "2
Welche Anforderungen müssen Hersteller bzw. Inverkehrbringer gemäß der Outdoor-Richtlinie 2001/14/EG erfüllen, damit sie ihr Produkt mit der CE-Kennzeichnung versehen dürfen?
Artikel 4 besagt, dass der Hersteller vor dem Inverkehrbringen des Geräts sicherstellen muss, dass
- die Geräte und Maschinen die Anforderungen an die Geräuschemission in der Umgebung dieser Richtlinie erfüllen,
- die in Artikel 14 genannten Konformitätsbewertungsverfahren abgeschlossen sind,
- die Geräte und Maschinen die CE-Kennzeichnung und die Angabe des garantierten Schalleistungspegels tragen und ihnen eine EG-Konformitätserklärung beigefügt ist
Wann kann ein Gerät als konform mit der Outdoor-Richtlinie 2001/14/EG angesehen werden?
Artikel 7 besagt, dass, wenn ein Gerät die CE-Kennzeichnung trägt, die Angabe des garantierten Schallleistungspegels trägt und von der EG-Konformitätserklärung begleitet wird, davon ausgegangen wird, dass das Gerät allen Bestimmungen der Richtlinie entspricht.
Wie sieht das Konformitätsbewertungsverfahren nach der Rechtsvorschrift für Geräuschemissionen von zur Verwendung im Freien vorgesehenen Geräten und Maschinen (Outdoor-Richtlinie 2001/14/EG) aus?
Artikel 14 kategorisiert und listet die relevanten Konformitätsbewertungsverfahren für Produkte (Geräte und Maschinen) auf, die Lärmgrenzwerten unterliegen (Produkte in Artikel 12) und Produkte, die nur der Lärmkennzeichnung unterliegen (Produkte in Artikel 13)
Produkte, für die Geräuschgrenzwerte gelten
Der Hersteller muss für jeden in Verkehr gebrachten Gerätetyp eines der drei Konformitätsbewertungsverfahren wählen
1. Interne Fertigungskontrolle mit Bewertung der technischen Dokumentation und periodischer Prüfung.
Dieses Verfahren richtet sich speziell an Hersteller, die kein Qualitätssicherungssystem haben oder das bestehende nicht mit den Bestimmungen dieser Richtlinie umsetzen wollen .
Anhang VI enthält Einzelheiten zu diesem Verfahren. Der Hersteller muss auf jedem Gerät die CE-Kennzeichnung der Konformität und die Angabe des garantierten Schallleistungspegels anbringen und eine schriftliche EG-Konformitätserklärung ausstellen.
Um die Geräte und Maschinen in Verkehr bringen zu können, muss der Hersteller:
- eine technische Dokumentation erstellen (einschließlich Prüfergebnisse und Bestimmung des garantierten Wertes)
- diese von einer benannten Stelle seiner Wahl bewerten lassen
- die EG-Konformitätserklärung ausstellen und die CE-Kennzeichnung sowie die LWA anbringen
- den Fertigungsprozess von der benannten Stelle nach einer der folgenden Methoden überprüfen lassen:
- Die benannte Stelle führt regelmäßige Kontrollen durch, um die kontinuierliche Übereinstimmung der hergestellten Geräte mit den technischen Unterlagen und mit den Anforderungen dieser Richtlinie
- Die benannte Stelle führt in unregelmäßigen Abständen Produktprüfungen durch oder lässt sie durchführen.3
Was ist eine technische Dokumentation nach der Outdoor-Richtlinie 2001/14/EG und was muss sie enthalten?
Der Hersteller oder sein Bevollmächtigter erstellt die technischen Dokumentationen, die für einen Zeitraum von mindestens 10 Jahren nach Herstellung des letzten Produkts für die zuständigen nationalen Behörden zu Kontrollzwecken bereitzuhalten sind. Falls eine andere Person mit der Aufbewahrung der technischen Unterlagen betraut ist, muss der Hersteller den Namen und die Anschrift dieser Person in der EG-Konformitätserklärung angeben. Die technischen Unterlagen:
- müssen in einer der Amtssprachen der Union abgefasst sein
- müssen in den Geschäftsräumen des Herstellers verfügbar sein, wobei es nicht erforderlich ist, die technischen Unterlagen physisch zusammenzustellen
- kann elektronisch gespeichert werden der Hersteller sorgt dafür, dass die Dokumentation während der vorgeschriebenen Zeit zugänglich bleibt
- können nur von den nationalen Behörden angefordert werden und sind auf begründeten Antrag vorzulegen.
Legt der Hersteller den nationalen Behörden die technischen Unterlagen nicht vor, so wird eine Nichtkonformität vermutet.
Die technischen Unterlagen müssen mindestens die folgenden Angaben enthalten:
- Name und Anschrift des Herstellers oder seines in der Gemeinschaft ansässigen Bevollmächtigten
- eine Beschreibung des Geräts
- Fabrikat
- Handelsname
- Typ, Serie und Nummern
- die technischen Daten, die für die Identifizierung des Geräts und die Bewertung seiner Geräuschemission von Bedeutung sind, gegebenenfalls einschließlich schematischer Zeichnungen und aller zum Verständnis erforderlichen Beschreibungen und Erläuterungen
- die Bezugnahme auf diese Richtlinie
- den technischen Bericht über die Geräuschmessungen, die gemäß den Bestimmungen dieser Richtlinie durchgeführt wurden
- die verwendeten technischen Instrumente und die Ergebnisse der Bewertung der produktionsbedingten Unsicherheiten und deren Verhältnis zum garantierten Schallleistungspegel.
Wie werden Geräte oder Maschinen nach der Outdoor-Richtlinie verifiziert zur CE-Kennzeichnung?
Anhang VII beschreibt das Verfahren der Einzelprüfung. Dieses Verfahren wird meist für Kleinseriengeräte und für gebrauchte Geräte, die von außerhalb der Europäischen Union kommen und ursprünglich nicht nach dieser Richtlinie zertifiziert wurden, angewendet. Hier wird die technische Dokumentation entweder vom Hersteller oder vom Importeur des Gebrauchtgerätes erstellt.
Der Antrag auf Einzelprüfung ist vom Hersteller bei einer von ihm gewählten benannten Stelle einzureichen.
Dieser Antrag muss enthalten:
- Name und Anschrift des Herstellers und, wenn der Antrag vom Bevollmächtigten eingereicht wird, auch dessen Name und Anschrift
- Bevollmächtigten eingereicht wird, zusätzlich dessen Name und Anschrift
- eine schriftliche Erklärung, dass derselbe Antrag bei keiner anderen benannten Stelle eingereicht worden ist
- eine technische Dokumentation
Die benannte Stelle muss:
- prüfen, ob die Geräte und Maschinen in Übereinstimmung mit den technischen Unterlagen hergestellt worden sind
- vereinbart mit dem Antragsteller den Ort, an dem die Geräuschprüfungen gemäß dieser Richtlinie durchgeführt werden sollen
- führt gemäß dieser Richtlinie die erforderlichen Geräuschmessungen durch oder lässt sie durchführen.
Entsprechen die Geräte und Maschinen den Bestimmungen dieser Richtlinie, so stellt die benannte Stelle dem Antragsteller eine Konformitätsbescheinigung gemäß Anhang X aus. Verweigert die benannte Stelle die Ausstellung einer Konformitätsbescheinigung, so gibt sie dafür eine ausführliche Begründung.
Der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter bewahrt zusammen mit den technischen Unterlagen eine Kopie der Konformitätsbescheinigung für einen Zeitraum von zehn Jahren nach dem Inverkehrbringen des Geräts auf.
Wie muss die umfassende Qualitätssicherung zum Nachweis der Konformität von Produkte nach der Outdoor-Richtlinie 2001/14/EG gestaltet sein?
Anhang VIII beschreibt das Verfahren der umfassenden Qualitätssicherung. Die umfassende Qualitätssicherung richtet sich an den Hersteller, der mit einem Qualitätssicherungssystem arbeitet. Die benannte Stelle sollte nur das Qualitätssicherungssystem bewerten, das die Konformität der Produkte mit dieser Richtlinie nachweisen muss. Dieser Prozess beinhaltet die Überprüfung des Qualitätssicherungssystems und nicht des Produkts. Mit anderen Worten: Ist das Qualitätssicherungssystem einmal zertifiziert, ist ein spezielles Audit (Überprüfung der technischen Dokumentation) in Übereinstimmung mit dem Inverkehrbringen eines neuen Modells nicht erforderlich. Bei den Audits muss die benannte Stelle das reibungslose Funktionieren des Systems auf der Grundlage bestehender oder neuer Produkte überprüfen. Wenn die Ergebnisse zufriedenstellend sind, muss die korrekte Anwendung des Verfahrens nicht für alle Produkttypen überprüft werden.
Hinweis: Alle Konformitätsbewertungsverfahren für die in Artikel 12 aufgeführten Produkte erfordern die Beteiligung einer benannten Stelle.
Produkte, die nur der Geräuschkennzeichnung unterliegen (in Artikel 13 aufgeführte Produkte)
Für solche Geräte und Maschinen (die nicht den Geräuschgrenzwerten unterliegen) wird die Interne Fertigungskontrolle angewendet. Diese ist in Anhang V aufgeführt. Eine Beteiligung von benannten Stellen ist bei diesem Verfahren nicht vorgesehen.
Um die Geräte in Verkehr bringen zu können, muss der Hersteller:
- Eine technische Dokumentation mit Prüfergebnissen und Ermittlung des Garantiewertes erstellen (siehe Teil 4 dieser Richtlinien zur Ermittlung der Unsicherheiten);
- die EG-Konformitätserklärung ausstellen und die CE-Kennzeichnung sowie den garantierten Leistungspegel (LWA) anbringen.
Was ist die EU-Konformitätserklärung und wie sieht sie bei einer Richtlinie für Geräuschemissionen von zur Verwendung im Freien vorgesehenen Geräten und Maschinen aus?
Um zu bescheinigen, dass ein Gerät mit den Bestimmungen dieser Richtlinie übereinstimmt, stellt der Hersteller für jeden hergestellten Gerätetyp eine EG-Konformitätserklärung aus; der Mindestinhalt dieser Konformitätserklärung ist in Anhang II festgelegt.
Die Konformitätserklärung wird in der Amtssprache der Gemeinschaft ausgestellt oder in diese Sprache übersetzt. Der Hersteller bewahrt die EG-Konformitätserklärung zusammen mit den technischen Unterlagen zehn Jahre lang ab dem Datum der letzten Herstellung des Geräts auf.
- Die EG-Konformitätserklärung muss folgende Angaben enthalten
- Name und Anschrift des Herstellers oder seines Bevollmächtigten
- Name und Anschrift der Person, die die technischen Unterlagen aufbewahrt
- Beschreibung des Gerätes
- angewandtes Konformitätsbewertungsverfahren und gegebenenfalls Name und Anschrift der beteiligten benannten Stelle
- gemessener Schallleistungspegel an einem für diesen Typ repräsentativen Gerät
- garantierter Schallleistungspegel für diese Geräte und Maschinen
- ein Verweis auf diese Richtlinie
- die Erklärung, dass die Geräte und Maschinen den Anforderungen dieser Richtlinie entsprechen
- gegebenenfalls die Konformitätserklärung(en) und die Fundstellen der anderen angewandten Gemeinschaftsrichtlinien
- Ort und Datum der Ausstellung der Erklärung
- Angaben zum Unterzeichner, der zur Unterzeichnung der rechtsverbindlichen Erklärung für den Hersteller oder seinen in der Gemeinschaft ansässigen Bevollmächtigten befugt ist.
Was ist für die CE-Kennzeichnung vorgeschrieben?
Die CE-Konformitätskennzeichnung muss aus den Initialen "CE" in folgender Form bestehen:
Wenn die CE-Kennzeichnung je nach Größe des Geräts verkleinert oder vergrößert wird, müssen die in der obigen Zeichnung angegebenen Proportionen eingehalten werden. Die verschiedenen Bestandteile der CE-Kennzeichnung müssen im Wesentlichen die gleiche vertikale Abmessung haben, die nicht weniger als 5 mm betragen darf.
Die Angabe des garantierten Schallleistungspegels muss aus der einfachen Zahl der garantierten Schallleistung in dB, dem Zeichen LWA und einem Piktogramm mit folgendem Aufbau bestehen:
Wenn die Anzeige je nach Größe des Geräts verkleinert oder vergrößert wird, müssen die in der obigen Zeichnung angegebenen Proportionen eingehalten werden. Die vertikale Abmessung der Anzeige sollte jedoch nach Möglichkeit nicht kleiner als 40 mm sein.
Welche harmonisierten Normen sind häufig zu berücksichtigen, insbesondere bei der Konformitätsbewertung nach der Richtlinie für Geräuschemissionen von zur Verwendung im Freien vorgesehenen Geräten und Maschinen?
Diese harmonisierten Normen sind ähnlich wie die Normen der Maschinenrichtlinie.
EN 60745 Reihe: Geräuschemission von tragbaren motorbetriebenen Handwerkzeugen.
BS EN ISO 4871:2009, die Deklaration und Überprüfung von Geräuschemissionswerten von Maschinen und Geräten mit allgemeinerer Anwendung.
EN ISO 3741:2010- EN ISO 3747:2010 Akustik - Bestimmung von Schallleistungspegeln und Schallenergiepegeln von Geräuschquellen aus Schalldruckmessungen - Präzisionsverfahren für Hallräume - (Ingenieur-/Vermessungsverfahren zur Anwendung in schallharter Umgebung.